Das Diakonische Werk Regensburg ist von seiner Organisationsform ein eingetragener Verein. Mitglieder unseres Vereins sind natürliche Personen und juristische Personen.
Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Regensburg e.V. ist sicher nicht vergleichbar mit der Mitgliedschaft in einem Sportverein oder ähnlichem. Sie stellt vielmehr einen Akt der Solidarität und Unterstützung unserer Arbeit dar sowie der Menschen, für die wir tätig werden. In der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Möglichkeit an der Gestaltung der Arbeit des Diakonischen Werkes mitzuwirken. Hier erhalten die Mitglieder einen umfassenden Bericht über die Aktivitäten des Vereins, seiner Arbeitsgebiete, seiner Schwierigkeiten und Nöte, und seiner Erfolge.

 
 
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Beitrittserklärung zur Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Regensburg (mitglied.pdf )

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Satzung
des Diakonischen Werkes
des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

1.

Der Verein führt den Namen "Diakonisches Werk Regensburg des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Regensburg e.V.", als Kurzform die Bezeichnung "Diakonisches Werk Regensburg". Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

2.

Der Verein gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Innere Mission in Bayern dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission e.V. - an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

3.

Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er betreibt seine Arbeit im Geiste Jesu Christi und als Lebensäußerung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, will aber seine Dienste allen Hilfebedürftigen ohne Unterschied der Konfession zuteil werden lassen.

§ 2 Zweck des Vereins

1.

Der Verein erfüllt Aufgaben der Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, insbesondere im Bereich des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg. Im Rahmen dieses diakonisch-missionarischen Auftrages koordiniert und fördert er die diakonische Arbeit im Dekanatsbezirk, regt die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Arbeitsgebiete an und berät sie. Er steht den Vereinen der Diakonie und den Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks mit ihren diakonischen Einrichtungen helfend zu Seite und errichtet gegebenenfalls eigene Einrichtungen. Der Verein betätigt sich vor allem auf dem Gebiet der offenen Sozialarbeit, der Jugend-, Familien-, Behinderten- und Altenhilfe, Führung von Betreuungen durch Vereinsbetreuer und der Hilfe in besonderen Lebenslagen. So übt er die christliche Liebetätigkeit in Wort und Tat aus und fördert sie. Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch steuerbegünstigte Gesellschaften übernehmen oder sich an bestehenden steuerbegünstigten Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen.

2.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer als der oben genannten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabeordnung handelt.

3.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

3.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft

1.

Mitglieder des Vereins können werden:
 

(1)

die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden im Dekanatsbezirk Regensburg mit ihren diakonischen Einrichtungen,
  (2)

die im Dekanatsbezirk bestehenden Vereine der Diakonie, soweit sie dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angeschlossen sind,

  (3) Glieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks,
  (4) andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,
  (5) juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
2.

Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der Verwaltungsrat. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Verwaltungsrat, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
4.

Mitglieder, die aus einer der in Absatz 1 Ziffer 4 genannten Kirchen austreten, ohne in eine andere einzutreten, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Verwaltungsrats ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  Der Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Geschäftsjahr

  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind:
 

(1)

die Mitgliederversammlung,
  (2)

der Verwaltungsrat,

  (3) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der der die 1. Vorsitzende des Vereins, der Verwaltungsrat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen oder das Interesse des Vereins sonst erfordert.

2. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Verständigung der Mitglieder mindestens vierzehn (14) Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einberufen und geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Mindestanwesenheit beschlussfähig.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingereichte Anträge werden nur dann behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
 

(1)

Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  (2)

Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes

  (3) Wahl des Verwaltungsrates
  (4) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge (Absatz 3 Satz 1) und über Anträge, die von der Mitgliederversammlung zugelassen worden sind (Absatz 3 Satz 2)
  (5) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung
  (6) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Verwaltungsrat
  (7) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  (8) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  (9) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
7. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. Im übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.

§ 9 Der Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus:
 

(a)

dem/der 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrats,
  (b)

dem/der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrats,

  (c) sieben weitere Mitglieder.
2. Der Dekan/die Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg ist 1. Vorsitzende(r) des Verwaltungsrats von Amts wegen. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Zum/zur 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann nur gewählt werden, wer die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern besitzt. Als Beisitzer(in) kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins, gesetzliche(r) Vertreter(in) einer der in § 4 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Körperschaften oder Pfarrer(in) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist. Wiederwahl ist zulässig. Mitarbeiter(innen) des Vereins sind nicht wählbar. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Frauen sein. Mindestens drei Beisitzer sind Vertreter gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 + 2. Höchstens vier Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Pfarrer(innen) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sein. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner gewählten Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Verwaltungsrat für den Rest der Wahlperiode aus den in Satz 3, 4 und 9 genannten Personen selbst.
3. Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
  (a) Er beruft und beruft die Mitglieder des Vorstandes ab.
  (b) Er übt die Aufsicht über den Vorstand aus und berät ihn.
  (c) Er beschließt über Grundsätze zur Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Rahmen der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung.
  (d) Er beschließt über die Aufnahme und Aufgabe von Arbeitsbereichen.
  (e) Er beschließt über die Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsstelle.
  (f) Er beschließt über den Haushalt-/Wirtschaftsplan des Diakonischen Werkes. Er überwacht die Rechnungslegung, die mit einem schriftlichen Bericht des vom Verwaltungsrat bestellten Wirtschaftsprüfers vorzulegen ist.
  (g) Er bestellt zur Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführungen den/die Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin.
  (h) Er nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und berät sie.
4. Der Verwaltungsrat tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich, oder auf Antrag von mindestens drei Verwaltungsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei dessen/deren Verhinderung vom dem/der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Zu den Sitzungen ist auch der/die 1. Vorsitzende des Vereins zu laden; er/sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Zu den Sitzungen können weitere geeignete Personen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, eingeladen werden; sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder notwendig.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
 

(1)

dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins,
  (2)

dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins.

  Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat berufen. Sie können nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein und müssen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins können haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. Die Amtsdauer des 1. Vorsitzenden des Vereins ist von der Amtsdauer des/der 2. Vorsitzenden unabhängig. Für die Berufung des/der 2. Vorsitzenden gilt § 9 Abs. 2 Satz 2, 4, 5, 6, 10 und 11 entsprechend.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende(n) des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf.
3. Der 1. Vorsitzende des Vereins entscheidet über alle Angelegenheiten des Diakonischen Werk Regensburg, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Das Nähere wird in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Vereinsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates.

§ 11 Geschäftsstelle

 

Der/die 1. Vorsitzende des Vereins bedient sich bei der Führung der laufenden Vereinsgeschäfte der Geschäftsstelle. Das Nähere regelt eine vom Verwaltungsrat zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 12  Beurkundung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Mitglied, das an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat, unterzeichnet.

§ 13 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung

 

Die Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird von einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen. Der/die 1. Vorsitzende des Verwaltungsrates, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende des Verwaltungsrates, erstattet dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

§ 14 Anfallsberechtigung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
   
Die Satzungsänderung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17.03.2003 beschlossen und am 04.11.2003 unter VR 236 im Vereinsregister Regensburg eingetragen.